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Open-Source-Lizenz für die Europäische Union
V.1.0

EUPL © Europäische Gemeinschaft 2007

Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“)
[EUPL: „European Union Public Licence“] gilt für jedes Werk oder
Software (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung), das unter
EUPL-Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Das Werk darf nur in
der durch diese Lizenz gestatteten Form genutzt werden (insoweit
eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist).

Das Originalwerk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur
Verfügung gestellt, wenn der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden
Begriffsbestimmung) den folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem
Urheberrechtshinweis dieses Werks anbringt:

    Lizenziert unter EUPL V 1.0

oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der
EUPL lizenzieren möchte.


1. Begriffsbestimmungen

Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

−   Lizenz: diese Lizenz.

−   Originalwerk oder die Software: die Software, die vom
    Lizenzgeber unter dieser Lizenz verbreitet und/oder zugänglich
    gemacht wird, und zwar als Quellcode und gegebenenfalls auch
    als ausführbarer Code.

−   Bearbeitungen: Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf
    der Grundlage des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen
    schaffen kann. In dieser Lizenz wird nicht festgelegt, wie
    umfangreich die Änderung oder wie stark die Abhängigkeit vom
    Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies
    bestimmt sich nach dem Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15
    aufgeführten Land anwendbar ist.

−   Werk: das Originalwerk und/oder seine Bearbeitungen.

−   Quellcode: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch
    den Menschen bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um
    vom Menschen verstanden und verändert zu werden.

−   Ausführbarer Code: die – üblicherweise – kompilierte Form des
    Werks, die von einem Computer als Programm ausgeführt werden
    soll.

−   Lizenzgeber: die natürliche oder juristische Person, die das Werk
    unter der Lizenz verbreitet und/oder zugänglich macht.

−   Bearbeiter: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk
    unter der Lizenz verändert oder auf andere Weise zur Schaffung
    einer Bearbeitung beiträgt.

−   Lizenznehmer („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die
    die Software unter den Lizenzbedingungen nutzt.

−   Verbreitung und/oder Zugänglichmachung: alle Formen von Verkauf,
    Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe,
    Übermittlung oder anderweitiger Online- oder OfflineBereitstellung
    von Vervielfältigungen des Werks für dritte natürliche oder
    juristische Personen.


2. Umfang der Lizenzrechte

Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am
Originalwerk bestehenden Urheberrechte eine weltweite, unentgeltliche,
nicht-ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt:

−   das Werk uneingeschränkt zu nutzen,

−   das Werk zu vervielfältigen,

−   das Originalwerk zu verändern und Bearbeitungen auf der
    Grundlage des Werks zu schaffen,

−   das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht
    einschließt, das Werk oder Vervielfältigungsstücke davon
    öffentlich bereit zu stellen oder wahrnehmbar zu machen oder das
    Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen,

−   das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten,

−   das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu
    verleihen,

−   das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren.

Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte
oder künftige Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das
geltende Recht dem nicht entgegensteht.

Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk
bestehen, verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich zulässigen Umfang


auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben
aufgeführten Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können.

Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches,
unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur
Ausübung der durch die Lizenz erteilten Nutzungsrechte am Werk
notwendig ist.


3. Zugänglichmachung des Quellcodes

Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als
ausführbaren Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren
Code zur Verfügung, so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare
Kopie des Quellcodes für jedes von ihm verbreitete Vervielfältigungsstück
des Werks zur Verfügung, oder er verweist in einem Vermerk im
Anschluss an den dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis auf einen
Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den Quellcode
zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet
und/oder zugänglich macht.


4. Einschränkungen des Urheberrechts

Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der
ausschließlichen Rechte des Urhebers am Originalwerk oder der
Software, die dem Lizenznehmer zugute kommen, einzuschränken. Auch
die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von dieser Lizenz unberührt.


5. Pflichten des Lizenznehmers

Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere
Beschränkungen und Pflichten für den Lizenznehmer gebunden:

Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der
Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patentoder Markenrechtshinweise
und alle Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert
lassen. Jedem von ihm verbreiteten und/oder zugänglich gemachten
Vervielfältigungsstück des Werks muss der Lizenznehmer diese Hinweise
sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer muss auf jedem abgeleiteten
Werk deutlich darauf hinweisen, dass das Werk geändert wurde und das Datum der
Bearbeitung angeben.

„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des
Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser
EUPL verbreiten und/oder zugänglich macht. Der Lizenznehmer (der zum
Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung keine
zusätzlichen Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die
Bedingungen dieser Lizenz verändern oder einschränken.

Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die
auf dem Originalwerk und einem anderen Werk, das unter einer
kompatiblen Lizenz lizenziert wurde, basieren, oder die Kopien dieser

Bearbeitungen verbreitet oder zugänglich macht, kann dies unter den
Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter „kompatibler
Lizenz“ ist eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu verstehen.
Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der kompatiblen
Lizenz mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt
stehen, werden die Verpflichtungen aus der kompatiblen Lizenz Vorrang
haben.

Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer
Vervielfältigungsstücke des Werks verbreitet und/oder zugänglich macht,
muss er eine maschinenlesbare Fassung des Quellcodes mitliefern oder
einen Speicherort angeben, über den problemlos und unentgeltlich so
lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der
Lizenznehmer das Werk verbreitet und/oder zugänglich macht.

Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von
Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten des
Lizenzgebers, soweit dies nicht für die angemessene und übliche
Beschreibung der Herkunft des Werks und der inhaltlichen Wiedergabe
des Urheberrechtshinweises erforderlich ist.


6. Urheber und Bearbeiter

Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht
am Originalwerk innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und, dass er
befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.

Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm
vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, diese
Lizenz zu erteilen.

Jedes Mal, wenn Sie als Lizenznehmer das Werk erhalten, erteilen Ihnen
der ursprüngliche Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine
Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge zum Werk unter den Bedingungen
dieser Lizenz.


7. Gewährleistungsausschluss

Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch
unzählige Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet und
kann daher Fehler („bugs“) enthalten, die dieser Art der
Softwareentwicklung inhärent sind.

Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so wie es
ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter
anderem – aber nicht ausschließlich – für Marktreife, Verwendbarkeit für
einen bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung
von anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht (vgl. dazu Artikel
6 dieser Lizenz). Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil
der Lizenz und Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk.


8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung

Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden
haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder
immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der
Benutzung des Werks folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht
ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall,
Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche
Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit
solcher Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der
Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung, soweit die
entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind.


9. Zusatzvereinbarungen

Wenn Sie das Originalwerk oder Bearbeitungen verbreiten, können Sie
Zusatzvereinbarungen schließen über die entgeltliche Erbringung von
Supportleistungen, Gewährleistung, Haftungsfreistellung oder andere
Haftungsverpflichtungen und/oder andere Dienstoder
Haftungsleistungen im Einklang mit dieser Lizenz. Sie dürfen solche
Verpflichtungen indessen nur in Ihrem eigenen Namen und auf Ihre
eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen des
ursprünglichen Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur,
wenn Sie sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu
entschädigen, zu verteidigen und von der Haftung freizustellen, falls
aufgrund der von Ihnen eingegangenen Gewährleistungsverpflichtung
oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie geltend gemacht
werden oder eine Haftungsverpflichtung entsteht.


10. Annahme der Lizenz

Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das
Symbol „Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext
anklicken oder indem Sie Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in
einer nach anwendbarem Recht zulässigen Form geben. Das Anklicken
des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer eindeutigen und unwiderruflichen
Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen Klauseln und
Bedingungen.

In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen
Zustimmung die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz
angeführt ist, wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung
und/oder Zugänglichmachung des Werks oder dessen Vervielfältigungen.


11. Informationspflichten

Wenn Sie das Werk verbreiten und/oder zugänglich machen
(beispielsweise, indem Sie es zum Herunterladen von einer Website
anbieten), müssen Sie über den Vertriebskanal oder das benutzte

Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit zumindest jene Informationen
bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der Person des
Lizenzgebers, seiner Adresse, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des

Abschlusses des Lizenzvertrages sowie darüber, wie die Lizenz durch den
Lizenznehmer gespeichert und vervielfältigt werden kann, erforderlich
sind.


12. Beendigung der Lizenz

Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch,
wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen
von Personen, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur
Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die
Lizenzbedingungen erfüllen.


13. Sonstiges

Unbeschadet der Bestimmungen unter Artikel. 9 stellt die Lizenz die
vollständige Vereinbarung der Parteien über das lizenzierte Werk dar.

Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig
oder unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder
Durchsetzbarkeit der Lizenz an sich. Solche Bestimmungen werden
vielmehr so ausgelegt und/oder modifiziert, dass sie wirksam und
durchsetzbar sind.

Die Europäische Kommission ist berechtigt, neue Übersetzungen
und/oder verbindliche neue Versionen dieser Lizenz in Kraft zu setzen,
soweit dies notwendig und angemessen ist. Neue Versionen werden mit
einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version tritt
Ihnen gegenüber in Kraft, sobald Sie von der Publikation Kenntnis
erlangen.


14. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen der
Europäischen Kommission als Lizenzgeberin und einem Lizenznehmer ist
der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 238 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz, an
denen die Europäische Kommission nicht als Partei beteiligt ist, ist
allein der Ort, an dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den
wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat.


15. Anwendbares Recht

Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen
Union, in dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder seinen
eingetragenen Sitz hat.

Diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht:

−   Wenn Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union als
    Lizenzgeberin und einem Lizenznehmer bestehen;

−   wenn der Lizenzgeber nicht die Europäische Union ist und nicht
    über einen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in einem
    Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt.


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Appendix

“Kompatible Lizenzen” nach Article 5 EUPL sind:

−   General Public License (GPL) v. 2

−   Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0

−   Common Public License v. 1.0

−   Eclipse Public License v. 1.0

−   Cecill v. 2.0