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Open-Source-Lizenz für die Europäische Union
V.1.1

EUPL © Europäische Gemeinschaft 2007

Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“)
[EUPL: „European Union Public Licence“] gilt für Werke oder Software (im Sinne
der nachfolgenden Begriffsbestimmung), die unter EUPLBedingungen zur Verfügung
gestellt werden. Das Werk darf nur in der durch diese Lizenz gestatteten Form
genutzt werden (insoweit eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist).

Das Originalwerk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung gestellt,
wenn der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung) den
folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem Urheberrechtshinweis dieses Werks
anbringt:

    Lizenziert unter EUPL V. 1.1

oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der EUPL
lizenzieren möchte.


1. Begriffsbestimmungen

Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

-   Lizenz: diese Lizenz.

-   Originalwerk oder die Software: die Software, die vom Lizenzgeber unter dieser
    Lizenz verbreitet und/oder zugänglich gemacht wird, und zwar als Quellcode und
    gegebenenfalls auch als ausführbarer Code.

-   Bearbeitungen: Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf der Grundlage
    des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen schaffen kann. In dieser Lizenz wird
    nicht festgelegt, wie umfangreich die Änderung oder wie stark die Abhängigkeit
    vom Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies bestimmt
    sich nach dem Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15 aufgeführten Land
    anwendbar ist.

-   Werk: das Originalwerk und/oder seine Bearbeitungen.

-   Quellcode: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den Menschen
    bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um vom Menschen verstanden und
    verändert zu werden.

-   Ausführbarer Code: die – üblicherweise – kompilierte Form des Werks, die von
    einem Computer als Programm ausgeführt werden soll.

-   Lizenzgeber: die natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz
    verbreitet und/oder zugänglich macht.

-   Bearbeiter: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz
    verändert oder auf andere Weise zur Schaffung einer Bearbeitung beiträgt.

-   Lizenznehmer („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die die Software
    unter den Lizenzbedingungen nutzt.

-   Verbreitung und/oder Zugänglichmachung: alle Formen von Verkauf,
    Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe, Übermittlung oder
    anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von Vervielfältigungen des
    Werks oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen Funktionen für dritte
    natürliche oder juristische Personen.


2. Umfang der Lizenzrechte

Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am Originalwerk
bestehenden Urheberrechte eine weltweite, unentgeltliche, nicht-ausschließliche,
unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt:

-   das Werk uneingeschränkt zu nutzen,

-   das Werk zu vervielfältigen,

-   das Originalwerk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks
    zu schaffen,

-   das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht einschließt, das Werk
    oder Vervielfältigungsstücke davon öffentlich bereit zu stellen oder wahrnehmbar
    zu machen oder das Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen,

-   das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten,

-   das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu verleihen,

-   das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren.

Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte oder künftige
Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das geltende Recht dem nicht
entgegensteht.

Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk bestehen,
verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich zulässigen Umfang auf seine
Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben aufgeführten
Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können.

Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, unentgeltliches
Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur Ausübung der durch die Lizenz
erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig ist.


3. Zugänglichmachung des Quellcodes

Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als ausführbaren Code
zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren Code zur Verfügung, so stellt er
darüber hinaus eine maschinenlesbare Kopie des Quellcodes für jedes von ihm
verbreitete Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung, oder er verweist in
einem Vermerk im Anschluss an den dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis
auf einen Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den Quellcode
zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet und/oder
zugänglich macht.


4. Einschränkungen des Urheberrechts

Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der ausschließlichen
Rechte des Urhebers am Originalwerk oder der Software, die dem Lizenznehmer
zugute kommen, einzuschränken. Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von
dieser Lizenz unberührt.


5. Pflichten des Lizenznehmers

Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen und
Pflichten für den Lizenznehmer gebunden:

Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der Lizenznehmer
muss alle Urheberrechts-, Patent- oder Markenrechtshinweise und alle Hinweise auf
die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Jedem von ihm
verbreiteten und/oder zugänglich gemachten Vervielfältigungsstück des Werks muss
der Lizenznehmer diese Hinweise sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer
muss auf jedem abgeleiteten Werk deutlich darauf hinweisen, dass das Werk geändert
wurde und das Datum der Bearbeitung angeben.

„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks
oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser EUPL oder einer neueren
Version dieser Lizenz verbreiten und/oder zugänglich machen, außer wenn das
Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser Lizenzversion verbreitet werden darf. Der
Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung
keine zusätzlichen Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen
dieser Lizenz verändern oder einschränken.

Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die auf dem
Originalwerk und einem anderen Werk, das unter einer kompatiblen Lizenz lizenziert
wurde, basieren, oder die Kopien dieser Bearbeitungen verbreitet oder zugänglich
macht, kann dies unter den Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter
„kompatibler Lizenz“ ist eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu
verstehen. Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der kompatiblen Lizenz
mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt stehen, werden die
Verpflichtungen aus der kompatiblen Lizenz Vorrang haben.

Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer Vervielfältigungsstücke des
Werks verbreitet und/oder zugänglich macht, muss er eine maschinenlesbare Fassung
des Quellcodes mitliefern oder einen Speicherort angeben, über den problemlos und
unentgeltlich so lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der
Lizenznehmer das Werk verbreitet und/oder zugänglich macht.

Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen, Marken
oder geschützten Namensrechten des Lizenzgebers, soweit dies nicht für die
angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des Werks und der inhaltlichen
Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist.


6. Urheber und Bearbeiter

Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht am
Originalwerk innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und, dass er befugt ist, diese
Lizenz zu erteilen.

Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm
vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, diese Lizenz zu
erteilen.

Jedes Mal, wenn Sie die Lizenz annehmen, erteilen Ihnen der ursprüngliche
Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge
zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz.


7. Gewährleistungsausschluss

Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch unzählige
Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet und kann daher Fehler
(„bugs“) enthalten, die dieser Art der Softwareentwicklung inhärent sind.

Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so wie es ist“ ohne
jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem – aber nicht
ausschließlich – für Marktreife, Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck,
Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung von anderen
Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz).

Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz und
Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk.


8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung

Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden haftet der
Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder immaterielle Schäden
irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der Benutzung des Werks folgen; dies gilt
unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall,
Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche Schäden, und
zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden
hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der Lizenzgeber im Rahmen der
gesetzlichen Produkthaftung, soweit die entsprechenden Regelungen auf das Werk
anwendbar sind.


9. Zusatzvereinbarungen

Wenn Sie das Originalwerk oder Bearbeitungen verbreiten, können Sie
Zusatzvereinbarungen schließen über die entgeltliche Erbringung von
Supportleistungen, Gewährleistung, Haftungsfreistellung oder andere
Haftungsverpflichtungen und/oder andere Dienst- oder Haftungsleistungen im
Einklang mit dieser Lizenz. Sie dürfen solche Verpflichtungen indessen nur in Ihrem
eigenen Namen und auf Ihre eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen
des ursprünglichen Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur, wenn Sie
sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu entschädigen, zu verteidigen und
von der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von Ihnen eingegangenen
Gewährleistungsverpflichtung oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie
geltend gemacht werden oder eine Haftungsverpflichtung entsteht.


10. Annahme der Lizenz

Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das Symbol
„Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext anklicken oder indem Sie
Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in einer nach anwendbarem Recht
zulässigen Form geben. Das Anklicken des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer
eindeutigen und unwiderruflichen Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen
Klauseln und Bedingungen.

In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen Zustimmung
die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz angeführt ist, wie das
Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung und/oder Zugänglichmachung des
Werks oder dessen Vervielfältigungen.


11. Informationspflichten

Wenn Sie das Werk verbreiten und/oder zugänglich machen (beispielsweise, indem Sie
es zum Herunterladen von einer Website anbieten), müssen Sie über den
Vertriebskanal oder das benutzte Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit zumindest
jene Informationen bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der
Lizenzgeber, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des Abschlusses des
Lizenzvertrages sowie darüber, wie die Lizenz durch den Lizenznehmer gespeichert
und vervielfältigt werden kann, erforderlich sind.


12. Beendigung der Lizenz

Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn der
Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen von
Personen, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur Verfügung
gestellt worden ist, solange diese Personen die Lizenzbedingungen erfüllen.


13. Sonstiges

Unbeschadet der Bestimmungen unter Artikel. 9 stellt die Lizenz die vollständige
Vereinbarung der Parteien über das lizenzierte Werk dar.

Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig oder
unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der Lizenz
an sich. Solche Bestimmungen werden vielmehr so ausgelegt und/oder modifiziert,
dass sie wirksam und durchsetzbar sind.

Die Europäische Kommission kann weitere Sprachfassungen und/oder neue Versionen
dieser Lizenz veröffentlichen, soweit dies notwendig und angemessen ist, ohne den
Umfang der Lizenzrechte zu verringern. Neue Versionen werden mit einer eindeutigen
Versionsnummer veröffentlicht.

Alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen dieser Lizenz
sind gleichwertig. Die Parteien können sich auf die Sprachfassung ihrer Wahl
berufen.


14. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen der Europäischen
Kommission als Lizenzgeberin und einem Lizenznehmer ist der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 238 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz, an denen die
Europäische Kommission nicht als Partei beteiligt ist, ist allein der Ort, an dem der
Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit
hat.


15. Anwendbares Recht

Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in
dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder seinen eingetragenen Sitz hat.

Diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht:

-   wenn Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union als Lizenzgeberin und
    einem Lizenznehmer bestehen;

-   wenn der Lizenzgeber nicht die Europäische Union ist und nicht über einen
    Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
    verfügt.


===


Anhang

„Kompatible Lizenzen“ nach Artikel 5 der EUPL sind:

- GNU General Public License (GNU GPL) v. 2
- Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0
- Common Public License v. 1.0
- Eclipse Public License v. 1.0
- Cecill v. 2.0