aboutsummaryrefslogtreecommitdiffstats
path: root/common/EUPL1.0/de
diff options
context:
space:
mode:
Diffstat (limited to 'common/EUPL1.0/de')
-rw-r--r--common/EUPL1.0/de349
1 files changed, 349 insertions, 0 deletions
diff --git a/common/EUPL1.0/de b/common/EUPL1.0/de
new file mode 100644
index 0000000..7fb1248
--- /dev/null
+++ b/common/EUPL1.0/de
@@ -0,0 +1,349 @@
+Open-Source-Lizenz für die Europäische Union
+V.1.0
+
+EUPL © Europäische Gemeinschaft 2007
+
+Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“)
+[EUPL: „European Union Public Licence“] gilt für jedes Werk oder
+Software (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung), das unter
+EUPL-Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Das Werk darf nur in
+der durch diese Lizenz gestatteten Form genutzt werden (insoweit
+eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist).
+
+Das Originalwerk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur
+Verfügung gestellt, wenn der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden
+Begriffsbestimmung) den folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem
+Urheberrechtshinweis dieses Werks anbringt:
+
+ Lizenziert unter EUPL V 1.0
+
+oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der
+EUPL lizenzieren möchte.
+
+
+1. Begriffsbestimmungen
+
+Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
+
+− Lizenz: diese Lizenz.
+
+− Originalwerk oder die Software: die Software, die vom
+ Lizenzgeber unter dieser Lizenz verbreitet und/oder zugänglich
+ gemacht wird, und zwar als Quellcode und gegebenenfalls auch
+ als ausführbarer Code.
+
+− Bearbeitungen: Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf
+ der Grundlage des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen
+ schaffen kann. In dieser Lizenz wird nicht festgelegt, wie
+ umfangreich die Änderung oder wie stark die Abhängigkeit vom
+ Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies
+ bestimmt sich nach dem Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15
+ aufgeführten Land anwendbar ist.
+
+− Werk: das Originalwerk und/oder seine Bearbeitungen.
+
+− Quellcode: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch
+ den Menschen bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um
+ vom Menschen verstanden und verändert zu werden.
+
+− Ausführbarer Code: die – üblicherweise – kompilierte Form des
+ Werks, die von einem Computer als Programm ausgeführt werden
+ soll.
+
+− Lizenzgeber: die natürliche oder juristische Person, die das Werk
+ unter der Lizenz verbreitet und/oder zugänglich macht.
+
+− Bearbeiter: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk
+ unter der Lizenz verändert oder auf andere Weise zur Schaffung
+ einer Bearbeitung beiträgt.
+
+− Lizenznehmer („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die
+ die Software unter den Lizenzbedingungen nutzt.
+
+− Verbreitung und/oder Zugänglichmachung: alle Formen von Verkauf,
+ Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe,
+ Übermittlung oder anderweitiger Online- oder OfflineBereitstellung
+ von Vervielfältigungen des Werks für dritte natürliche oder
+ juristische Personen.
+
+
+2. Umfang der Lizenzrechte
+
+Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am
+Originalwerk bestehenden Urheberrechte eine weltweite, unentgeltliche,
+nicht-ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt:
+
+− das Werk uneingeschränkt zu nutzen,
+
+− das Werk zu vervielfältigen,
+
+− das Originalwerk zu verändern und Bearbeitungen auf der
+ Grundlage des Werks zu schaffen,
+
+− das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht
+ einschließt, das Werk oder Vervielfältigungsstücke davon
+ öffentlich bereit zu stellen oder wahrnehmbar zu machen oder das
+ Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen,
+
+− das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten,
+
+− das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu
+ verleihen,
+
+− das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren.
+
+Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte
+oder künftige Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das
+geltende Recht dem nicht entgegensteht.
+
+Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk
+bestehen, verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich zulässigen Umfang
+
+
+auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben
+aufgeführten Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können.
+
+Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches,
+unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur
+Ausübung der durch die Lizenz erteilten Nutzungsrechte am Werk
+notwendig ist.
+
+
+3. Zugänglichmachung des Quellcodes
+
+Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als
+ausführbaren Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren
+Code zur Verfügung, so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare
+Kopie des Quellcodes für jedes von ihm verbreitete Vervielfältigungsstück
+des Werks zur Verfügung, oder er verweist in einem Vermerk im
+Anschluss an den dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis auf einen
+Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den Quellcode
+zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet
+und/oder zugänglich macht.
+
+
+4. Einschränkungen des Urheberrechts
+
+Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der
+ausschließlichen Rechte des Urhebers am Originalwerk oder der
+Software, die dem Lizenznehmer zugute kommen, einzuschränken. Auch
+die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von dieser Lizenz unberührt.
+
+
+5. Pflichten des Lizenznehmers
+
+Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere
+Beschränkungen und Pflichten für den Lizenznehmer gebunden:
+
+Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der
+Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patentoder Markenrechtshinweise
+und alle Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert
+lassen. Jedem von ihm verbreiteten und/oder zugänglich gemachten
+Vervielfältigungsstück des Werks muss der Lizenznehmer diese Hinweise
+sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer muss auf jedem abgeleiteten
+Werk deutlich darauf hinweisen, dass das Werk geändert wurde und das Datum der
+Bearbeitung angeben.
+
+„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des
+Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser
+EUPL verbreiten und/oder zugänglich macht. Der Lizenznehmer (der zum
+Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung keine
+zusätzlichen Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die
+Bedingungen dieser Lizenz verändern oder einschränken.
+
+Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die
+auf dem Originalwerk und einem anderen Werk, das unter einer
+kompatiblen Lizenz lizenziert wurde, basieren, oder die Kopien dieser
+
+Bearbeitungen verbreitet oder zugänglich macht, kann dies unter den
+Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter „kompatibler
+Lizenz“ ist eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu verstehen.
+Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der kompatiblen
+Lizenz mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt
+stehen, werden die Verpflichtungen aus der kompatiblen Lizenz Vorrang
+haben.
+
+Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer
+Vervielfältigungsstücke des Werks verbreitet und/oder zugänglich macht,
+muss er eine maschinenlesbare Fassung des Quellcodes mitliefern oder
+einen Speicherort angeben, über den problemlos und unentgeltlich so
+lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der
+Lizenznehmer das Werk verbreitet und/oder zugänglich macht.
+
+Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von
+Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten des
+Lizenzgebers, soweit dies nicht für die angemessene und übliche
+Beschreibung der Herkunft des Werks und der inhaltlichen Wiedergabe
+des Urheberrechtshinweises erforderlich ist.
+
+
+6. Urheber und Bearbeiter
+
+Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht
+am Originalwerk innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und, dass er
+befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.
+
+Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm
+vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, diese
+Lizenz zu erteilen.
+
+Jedes Mal, wenn Sie als Lizenznehmer das Werk erhalten, erteilen Ihnen
+der ursprüngliche Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine
+Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge zum Werk unter den Bedingungen
+dieser Lizenz.
+
+
+7. Gewährleistungsausschluss
+
+Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch
+unzählige Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet und
+kann daher Fehler („bugs“) enthalten, die dieser Art der
+Softwareentwicklung inhärent sind.
+
+Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so wie es
+ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter
+anderem – aber nicht ausschließlich – für Marktreife, Verwendbarkeit für
+einen bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung
+von anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht (vgl. dazu Artikel
+6 dieser Lizenz). Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil
+der Lizenz und Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk.
+
+
+8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung
+
+Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden
+haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder
+immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der
+Benutzung des Werks folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht
+ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall,
+Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche
+Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit
+solcher Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der
+Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung, soweit die
+entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind.
+
+
+9. Zusatzvereinbarungen
+
+Wenn Sie das Originalwerk oder Bearbeitungen verbreiten, können Sie
+Zusatzvereinbarungen schließen über die entgeltliche Erbringung von
+Supportleistungen, Gewährleistung, Haftungsfreistellung oder andere
+Haftungsverpflichtungen und/oder andere Dienstoder
+Haftungsleistungen im Einklang mit dieser Lizenz. Sie dürfen solche
+Verpflichtungen indessen nur in Ihrem eigenen Namen und auf Ihre
+eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen des
+ursprünglichen Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur,
+wenn Sie sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu
+entschädigen, zu verteidigen und von der Haftung freizustellen, falls
+aufgrund der von Ihnen eingegangenen Gewährleistungsverpflichtung
+oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie geltend gemacht
+werden oder eine Haftungsverpflichtung entsteht.
+
+
+10. Annahme der Lizenz
+
+Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das
+Symbol „Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext
+anklicken oder indem Sie Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in
+einer nach anwendbarem Recht zulässigen Form geben. Das Anklicken
+des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer eindeutigen und unwiderruflichen
+Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen Klauseln und
+Bedingungen.
+
+In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen
+Zustimmung die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz
+angeführt ist, wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung
+und/oder Zugänglichmachung des Werks oder dessen Vervielfältigungen.
+
+
+11. Informationspflichten
+
+Wenn Sie das Werk verbreiten und/oder zugänglich machen
+(beispielsweise, indem Sie es zum Herunterladen von einer Website
+anbieten), müssen Sie über den Vertriebskanal oder das benutzte
+
+Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit zumindest jene Informationen
+bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der Person des
+Lizenzgebers, seiner Adresse, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des
+
+Abschlusses des Lizenzvertrages sowie darüber, wie die Lizenz durch den
+Lizenznehmer gespeichert und vervielfältigt werden kann, erforderlich
+sind.
+
+
+12. Beendigung der Lizenz
+
+Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch,
+wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.
+
+Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen
+von Personen, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur
+Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die
+Lizenzbedingungen erfüllen.
+
+
+13. Sonstiges
+
+Unbeschadet der Bestimmungen unter Artikel. 9 stellt die Lizenz die
+vollständige Vereinbarung der Parteien über das lizenzierte Werk dar.
+
+Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig
+oder unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder
+Durchsetzbarkeit der Lizenz an sich. Solche Bestimmungen werden
+vielmehr so ausgelegt und/oder modifiziert, dass sie wirksam und
+durchsetzbar sind.
+
+Die Europäische Kommission ist berechtigt, neue Übersetzungen
+und/oder verbindliche neue Versionen dieser Lizenz in Kraft zu setzen,
+soweit dies notwendig und angemessen ist. Neue Versionen werden mit
+einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version tritt
+Ihnen gegenüber in Kraft, sobald Sie von der Publikation Kenntnis
+erlangen.
+
+
+14. Gerichtsstand
+
+Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen der
+Europäischen Kommission als Lizenzgeberin und einem Lizenznehmer ist
+der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 238 des
+Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
+
+Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz, an
+denen die Europäische Kommission nicht als Partei beteiligt ist, ist
+allein der Ort, an dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den
+wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat.
+
+
+15. Anwendbares Recht
+
+Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen
+Union, in dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder seinen
+eingetragenen Sitz hat.
+
+Diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht:
+
+− Wenn Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union als
+ Lizenzgeberin und einem Lizenznehmer bestehen;
+
+− wenn der Lizenzgeber nicht die Europäische Union ist und nicht
+ über einen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in einem
+ Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt.
+
+
+===
+
+
+Appendix
+
+“Kompatible Lizenzen” nach Article 5 EUPL sind:
+
+− General Public License (GPL) v. 2
+
+− Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0
+
+− Common Public License v. 1.0
+
+− Eclipse Public License v. 1.0
+
+− Cecill v. 2.0
+