aboutsummaryrefslogtreecommitdiffstats
path: root/common/EUPL1.1/de
diff options
context:
space:
mode:
authorMattias Andrée <maandree@operamail.com>2013-04-28 04:46:20 +0200
committerMattias Andrée <maandree@operamail.com>2013-04-28 04:46:20 +0200
commitef83a187f347b7e661c6cee1da982a37bda4accd (patch)
tree30a025e9850930678e1264ec6cfa388ddcfbcff3 /common/EUPL1.1/de
parentEUPL1.0 (diff)
downloadlicenses-ef83a187f347b7e661c6cee1da982a37bda4accd.tar.gz
licenses-ef83a187f347b7e661c6cee1da982a37bda4accd.tar.bz2
licenses-ef83a187f347b7e661c6cee1da982a37bda4accd.tar.xz
EUPL1.1
Signed-off-by: Mattias Andrée <maandree@operamail.com>
Diffstat (limited to 'common/EUPL1.1/de')
-rw-r--r--common/EUPL1.1/de319
1 files changed, 319 insertions, 0 deletions
diff --git a/common/EUPL1.1/de b/common/EUPL1.1/de
new file mode 100644
index 0000000..44be001
--- /dev/null
+++ b/common/EUPL1.1/de
@@ -0,0 +1,319 @@
+Open-Source-Lizenz für die Europäische Union
+V.1.1
+
+EUPL © Europäische Gemeinschaft 2007
+
+Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“)
+[EUPL: „European Union Public Licence“] gilt für Werke oder Software (im Sinne
+der nachfolgenden Begriffsbestimmung), die unter EUPLBedingungen zur Verfügung
+gestellt werden. Das Werk darf nur in der durch diese Lizenz gestatteten Form
+genutzt werden (insoweit eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist).
+
+Das Originalwerk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung gestellt,
+wenn der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung) den
+folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem Urheberrechtshinweis dieses Werks
+anbringt:
+
+ Lizenziert unter EUPL V. 1.1
+
+oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der EUPL
+lizenzieren möchte.
+
+
+1. Begriffsbestimmungen
+
+Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
+
+- Lizenz: diese Lizenz.
+
+- Originalwerk oder die Software: die Software, die vom Lizenzgeber unter dieser
+ Lizenz verbreitet und/oder zugänglich gemacht wird, und zwar als Quellcode und
+ gegebenenfalls auch als ausführbarer Code.
+
+- Bearbeitungen: Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf der Grundlage
+ des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen schaffen kann. In dieser Lizenz wird
+ nicht festgelegt, wie umfangreich die Änderung oder wie stark die Abhängigkeit
+ vom Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies bestimmt
+ sich nach dem Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15 aufgeführten Land
+ anwendbar ist.
+
+- Werk: das Originalwerk und/oder seine Bearbeitungen.
+
+- Quellcode: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den Menschen
+ bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um vom Menschen verstanden und
+ verändert zu werden.
+
+- Ausführbarer Code: die – üblicherweise – kompilierte Form des Werks, die von
+ einem Computer als Programm ausgeführt werden soll.
+
+- Lizenzgeber: die natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz
+ verbreitet und/oder zugänglich macht.
+
+- Bearbeiter: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz
+ verändert oder auf andere Weise zur Schaffung einer Bearbeitung beiträgt.
+
+- Lizenznehmer („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die die Software
+ unter den Lizenzbedingungen nutzt.
+
+- Verbreitung und/oder Zugänglichmachung: alle Formen von Verkauf,
+ Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe, Übermittlung oder
+ anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von Vervielfältigungen des
+ Werks oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen Funktionen für dritte
+ natürliche oder juristische Personen.
+
+
+2. Umfang der Lizenzrechte
+
+Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am Originalwerk
+bestehenden Urheberrechte eine weltweite, unentgeltliche, nicht-ausschließliche,
+unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt:
+
+- das Werk uneingeschränkt zu nutzen,
+
+- das Werk zu vervielfältigen,
+
+- das Originalwerk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks
+ zu schaffen,
+
+- das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht einschließt, das Werk
+ oder Vervielfältigungsstücke davon öffentlich bereit zu stellen oder wahrnehmbar
+ zu machen oder das Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen,
+
+- das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten,
+
+- das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu verleihen,
+
+- das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren.
+
+Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte oder künftige
+Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das geltende Recht dem nicht
+entgegensteht.
+
+Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk bestehen,
+verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich zulässigen Umfang auf seine
+Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben aufgeführten
+Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können.
+
+Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, unentgeltliches
+Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur Ausübung der durch die Lizenz
+erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig ist.
+
+
+3. Zugänglichmachung des Quellcodes
+
+Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als ausführbaren Code
+zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren Code zur Verfügung, so stellt er
+darüber hinaus eine maschinenlesbare Kopie des Quellcodes für jedes von ihm
+verbreitete Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung, oder er verweist in
+einem Vermerk im Anschluss an den dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis
+auf einen Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den Quellcode
+zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet und/oder
+zugänglich macht.
+
+
+4. Einschränkungen des Urheberrechts
+
+Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der ausschließlichen
+Rechte des Urhebers am Originalwerk oder der Software, die dem Lizenznehmer
+zugute kommen, einzuschränken. Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von
+dieser Lizenz unberührt.
+
+
+5. Pflichten des Lizenznehmers
+
+Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen und
+Pflichten für den Lizenznehmer gebunden:
+
+Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der Lizenznehmer
+muss alle Urheberrechts-, Patent- oder Markenrechtshinweise und alle Hinweise auf
+die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Jedem von ihm
+verbreiteten und/oder zugänglich gemachten Vervielfältigungsstück des Werks muss
+der Lizenznehmer diese Hinweise sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer
+muss auf jedem abgeleiteten Werk deutlich darauf hinweisen, dass das Werk geändert
+wurde und das Datum der Bearbeitung angeben.
+
+„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks
+oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser EUPL oder einer neueren
+Version dieser Lizenz verbreiten und/oder zugänglich machen, außer wenn das
+Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser Lizenzversion verbreitet werden darf. Der
+Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung
+keine zusätzlichen Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen
+dieser Lizenz verändern oder einschränken.
+
+Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die auf dem
+Originalwerk und einem anderen Werk, das unter einer kompatiblen Lizenz lizenziert
+wurde, basieren, oder die Kopien dieser Bearbeitungen verbreitet oder zugänglich
+macht, kann dies unter den Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter
+„kompatibler Lizenz“ ist eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu
+verstehen. Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der kompatiblen Lizenz
+mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt stehen, werden die
+Verpflichtungen aus der kompatiblen Lizenz Vorrang haben.
+
+Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer Vervielfältigungsstücke des
+Werks verbreitet und/oder zugänglich macht, muss er eine maschinenlesbare Fassung
+des Quellcodes mitliefern oder einen Speicherort angeben, über den problemlos und
+unentgeltlich so lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der
+Lizenznehmer das Werk verbreitet und/oder zugänglich macht.
+
+Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen, Marken
+oder geschützten Namensrechten des Lizenzgebers, soweit dies nicht für die
+angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des Werks und der inhaltlichen
+Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist.
+
+
+6. Urheber und Bearbeiter
+
+Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht am
+Originalwerk innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und, dass er befugt ist, diese
+Lizenz zu erteilen.
+
+Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm
+vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, diese Lizenz zu
+erteilen.
+
+Jedes Mal, wenn Sie die Lizenz annehmen, erteilen Ihnen der ursprüngliche
+Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge
+zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz.
+
+
+7. Gewährleistungsausschluss
+
+Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch unzählige
+Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet und kann daher Fehler
+(„bugs“) enthalten, die dieser Art der Softwareentwicklung inhärent sind.
+
+Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so wie es ist“ ohne
+jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem – aber nicht
+ausschließlich – für Marktreife, Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck,
+Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung von anderen
+Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz).
+
+Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz und
+Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk.
+
+
+8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung
+
+Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden haftet der
+Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder immaterielle Schäden
+irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der Benutzung des Werks folgen; dies gilt
+unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall,
+Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche Schäden, und
+zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden
+hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der Lizenzgeber im Rahmen der
+gesetzlichen Produkthaftung, soweit die entsprechenden Regelungen auf das Werk
+anwendbar sind.
+
+
+9. Zusatzvereinbarungen
+
+Wenn Sie das Originalwerk oder Bearbeitungen verbreiten, können Sie
+Zusatzvereinbarungen schließen über die entgeltliche Erbringung von
+Supportleistungen, Gewährleistung, Haftungsfreistellung oder andere
+Haftungsverpflichtungen und/oder andere Dienst- oder Haftungsleistungen im
+Einklang mit dieser Lizenz. Sie dürfen solche Verpflichtungen indessen nur in Ihrem
+eigenen Namen und auf Ihre eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen
+des ursprünglichen Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur, wenn Sie
+sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu entschädigen, zu verteidigen und
+von der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von Ihnen eingegangenen
+Gewährleistungsverpflichtung oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie
+geltend gemacht werden oder eine Haftungsverpflichtung entsteht.
+
+
+10. Annahme der Lizenz
+
+Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das Symbol
+„Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext anklicken oder indem Sie
+Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in einer nach anwendbarem Recht
+zulässigen Form geben. Das Anklicken des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer
+eindeutigen und unwiderruflichen Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen
+Klauseln und Bedingungen.
+
+In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen Zustimmung
+die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz angeführt ist, wie das
+Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung und/oder Zugänglichmachung des
+Werks oder dessen Vervielfältigungen.
+
+
+11. Informationspflichten
+
+Wenn Sie das Werk verbreiten und/oder zugänglich machen (beispielsweise, indem Sie
+es zum Herunterladen von einer Website anbieten), müssen Sie über den
+Vertriebskanal oder das benutzte Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit zumindest
+jene Informationen bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der
+Lizenzgeber, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des Abschlusses des
+Lizenzvertrages sowie darüber, wie die Lizenz durch den Lizenznehmer gespeichert
+und vervielfältigt werden kann, erforderlich sind.
+
+
+12. Beendigung der Lizenz
+
+Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn der
+Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.
+
+Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen von
+Personen, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur Verfügung
+gestellt worden ist, solange diese Personen die Lizenzbedingungen erfüllen.
+
+
+13. Sonstiges
+
+Unbeschadet der Bestimmungen unter Artikel. 9 stellt die Lizenz die vollständige
+Vereinbarung der Parteien über das lizenzierte Werk dar.
+
+Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig oder
+unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der Lizenz
+an sich. Solche Bestimmungen werden vielmehr so ausgelegt und/oder modifiziert,
+dass sie wirksam und durchsetzbar sind.
+
+Die Europäische Kommission kann weitere Sprachfassungen und/oder neue Versionen
+dieser Lizenz veröffentlichen, soweit dies notwendig und angemessen ist, ohne den
+Umfang der Lizenzrechte zu verringern. Neue Versionen werden mit einer eindeutigen
+Versionsnummer veröffentlicht.
+
+Alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen dieser Lizenz
+sind gleichwertig. Die Parteien können sich auf die Sprachfassung ihrer Wahl
+berufen.
+
+
+14. Gerichtsstand
+
+Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen der Europäischen
+Kommission als Lizenzgeberin und einem Lizenznehmer ist der Gerichtshof der
+Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 238 des Vertrags zur Gründung der
+Europäischen Gemeinschaften zuständig.
+
+Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz, an denen die
+Europäische Kommission nicht als Partei beteiligt ist, ist allein der Ort, an dem der
+Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit
+hat.
+
+
+15. Anwendbares Recht
+
+Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in
+dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder seinen eingetragenen Sitz hat.
+
+Diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht:
+
+- wenn Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union als Lizenzgeberin und
+ einem Lizenznehmer bestehen;
+
+- wenn der Lizenzgeber nicht die Europäische Union ist und nicht über einen
+ Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
+ verfügt.
+
+
+===
+
+
+Anhang
+
+„Kompatible Lizenzen“ nach Artikel 5 der EUPL sind:
+
+- GNU General Public License (GNU GPL) v. 2
+- Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0
+- Common Public License v. 1.0
+- Eclipse Public License v. 1.0
+- Cecill v. 2.0
+