diff options
author | Mattias Andrée <maandree@operamail.com> | 2013-04-28 04:46:20 +0200 |
---|---|---|
committer | Mattias Andrée <maandree@operamail.com> | 2013-04-28 04:46:20 +0200 |
commit | ef83a187f347b7e661c6cee1da982a37bda4accd (patch) | |
tree | 30a025e9850930678e1264ec6cfa388ddcfbcff3 /common/EUPL1.1/de | |
parent | EUPL1.0 (diff) | |
download | licenses-ef83a187f347b7e661c6cee1da982a37bda4accd.tar.gz licenses-ef83a187f347b7e661c6cee1da982a37bda4accd.tar.bz2 licenses-ef83a187f347b7e661c6cee1da982a37bda4accd.tar.xz |
EUPL1.1
Signed-off-by: Mattias Andrée <maandree@operamail.com>
Diffstat (limited to '')
-rw-r--r-- | common/EUPL1.1/de | 319 |
1 files changed, 319 insertions, 0 deletions
diff --git a/common/EUPL1.1/de b/common/EUPL1.1/de new file mode 100644 index 0000000..44be001 --- /dev/null +++ b/common/EUPL1.1/de @@ -0,0 +1,319 @@ +Open-Source-Lizenz für die Europäische Union +V.1.1 + +EUPL © Europäische Gemeinschaft 2007 + +Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“) +[EUPL: „European Union Public Licence“] gilt für Werke oder Software (im Sinne +der nachfolgenden Begriffsbestimmung), die unter EUPLBedingungen zur Verfügung +gestellt werden. Das Werk darf nur in der durch diese Lizenz gestatteten Form +genutzt werden (insoweit eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist). + +Das Originalwerk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung gestellt, +wenn der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung) den +folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem Urheberrechtshinweis dieses Werks +anbringt: + + Lizenziert unter EUPL V. 1.1 + +oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der EUPL +lizenzieren möchte. + + +1. Begriffsbestimmungen + +Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen: + +- Lizenz: diese Lizenz. + +- Originalwerk oder die Software: die Software, die vom Lizenzgeber unter dieser + Lizenz verbreitet und/oder zugänglich gemacht wird, und zwar als Quellcode und + gegebenenfalls auch als ausführbarer Code. + +- Bearbeitungen: Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf der Grundlage + des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen schaffen kann. In dieser Lizenz wird + nicht festgelegt, wie umfangreich die Änderung oder wie stark die Abhängigkeit + vom Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies bestimmt + sich nach dem Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15 aufgeführten Land + anwendbar ist. + +- Werk: das Originalwerk und/oder seine Bearbeitungen. + +- Quellcode: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den Menschen + bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um vom Menschen verstanden und + verändert zu werden. + +- Ausführbarer Code: die – üblicherweise – kompilierte Form des Werks, die von + einem Computer als Programm ausgeführt werden soll. + +- Lizenzgeber: die natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz + verbreitet und/oder zugänglich macht. + +- Bearbeiter: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz + verändert oder auf andere Weise zur Schaffung einer Bearbeitung beiträgt. + +- Lizenznehmer („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die die Software + unter den Lizenzbedingungen nutzt. + +- Verbreitung und/oder Zugänglichmachung: alle Formen von Verkauf, + Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe, Übermittlung oder + anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von Vervielfältigungen des + Werks oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen Funktionen für dritte + natürliche oder juristische Personen. + + +2. Umfang der Lizenzrechte + +Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am Originalwerk +bestehenden Urheberrechte eine weltweite, unentgeltliche, nicht-ausschließliche, +unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt: + +- das Werk uneingeschränkt zu nutzen, + +- das Werk zu vervielfältigen, + +- das Originalwerk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks + zu schaffen, + +- das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht einschließt, das Werk + oder Vervielfältigungsstücke davon öffentlich bereit zu stellen oder wahrnehmbar + zu machen oder das Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen, + +- das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten, + +- das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu verleihen, + +- das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren. + +Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte oder künftige +Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das geltende Recht dem nicht +entgegensteht. + +Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk bestehen, +verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich zulässigen Umfang auf seine +Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben aufgeführten +Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können. + +Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, unentgeltliches +Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur Ausübung der durch die Lizenz +erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig ist. + + +3. Zugänglichmachung des Quellcodes + +Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als ausführbaren Code +zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren Code zur Verfügung, so stellt er +darüber hinaus eine maschinenlesbare Kopie des Quellcodes für jedes von ihm +verbreitete Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung, oder er verweist in +einem Vermerk im Anschluss an den dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis +auf einen Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den Quellcode +zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet und/oder +zugänglich macht. + + +4. Einschränkungen des Urheberrechts + +Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der ausschließlichen +Rechte des Urhebers am Originalwerk oder der Software, die dem Lizenznehmer +zugute kommen, einzuschränken. Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von +dieser Lizenz unberührt. + + +5. Pflichten des Lizenznehmers + +Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen und +Pflichten für den Lizenznehmer gebunden: + +Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der Lizenznehmer +muss alle Urheberrechts-, Patent- oder Markenrechtshinweise und alle Hinweise auf +die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Jedem von ihm +verbreiteten und/oder zugänglich gemachten Vervielfältigungsstück des Werks muss +der Lizenznehmer diese Hinweise sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer +muss auf jedem abgeleiteten Werk deutlich darauf hinweisen, dass das Werk geändert +wurde und das Datum der Bearbeitung angeben. + +„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks +oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser EUPL oder einer neueren +Version dieser Lizenz verbreiten und/oder zugänglich machen, außer wenn das +Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser Lizenzversion verbreitet werden darf. Der +Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung +keine zusätzlichen Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen +dieser Lizenz verändern oder einschränken. + +Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die auf dem +Originalwerk und einem anderen Werk, das unter einer kompatiblen Lizenz lizenziert +wurde, basieren, oder die Kopien dieser Bearbeitungen verbreitet oder zugänglich +macht, kann dies unter den Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter +„kompatibler Lizenz“ ist eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu +verstehen. Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der kompatiblen Lizenz +mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt stehen, werden die +Verpflichtungen aus der kompatiblen Lizenz Vorrang haben. + +Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer Vervielfältigungsstücke des +Werks verbreitet und/oder zugänglich macht, muss er eine maschinenlesbare Fassung +des Quellcodes mitliefern oder einen Speicherort angeben, über den problemlos und +unentgeltlich so lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der +Lizenznehmer das Werk verbreitet und/oder zugänglich macht. + +Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen, Marken +oder geschützten Namensrechten des Lizenzgebers, soweit dies nicht für die +angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des Werks und der inhaltlichen +Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist. + + +6. Urheber und Bearbeiter + +Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht am +Originalwerk innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und, dass er befugt ist, diese +Lizenz zu erteilen. + +Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm +vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, diese Lizenz zu +erteilen. + +Jedes Mal, wenn Sie die Lizenz annehmen, erteilen Ihnen der ursprüngliche +Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge +zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz. + + +7. Gewährleistungsausschluss + +Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch unzählige +Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet und kann daher Fehler +(„bugs“) enthalten, die dieser Art der Softwareentwicklung inhärent sind. + +Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so wie es ist“ ohne +jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem – aber nicht +ausschließlich – für Marktreife, Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck, +Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung von anderen +Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz). + +Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz und +Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk. + + +8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung + +Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden haftet der +Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder immaterielle Schäden +irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der Benutzung des Werks folgen; dies gilt +unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall, +Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche Schäden, und +zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden +hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der Lizenzgeber im Rahmen der +gesetzlichen Produkthaftung, soweit die entsprechenden Regelungen auf das Werk +anwendbar sind. + + +9. Zusatzvereinbarungen + +Wenn Sie das Originalwerk oder Bearbeitungen verbreiten, können Sie +Zusatzvereinbarungen schließen über die entgeltliche Erbringung von +Supportleistungen, Gewährleistung, Haftungsfreistellung oder andere +Haftungsverpflichtungen und/oder andere Dienst- oder Haftungsleistungen im +Einklang mit dieser Lizenz. Sie dürfen solche Verpflichtungen indessen nur in Ihrem +eigenen Namen und auf Ihre eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen +des ursprünglichen Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur, wenn Sie +sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu entschädigen, zu verteidigen und +von der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von Ihnen eingegangenen +Gewährleistungsverpflichtung oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie +geltend gemacht werden oder eine Haftungsverpflichtung entsteht. + + +10. Annahme der Lizenz + +Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das Symbol +„Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext anklicken oder indem Sie +Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in einer nach anwendbarem Recht +zulässigen Form geben. Das Anklicken des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer +eindeutigen und unwiderruflichen Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen +Klauseln und Bedingungen. + +In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen Zustimmung +die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz angeführt ist, wie das +Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung und/oder Zugänglichmachung des +Werks oder dessen Vervielfältigungen. + + +11. Informationspflichten + +Wenn Sie das Werk verbreiten und/oder zugänglich machen (beispielsweise, indem Sie +es zum Herunterladen von einer Website anbieten), müssen Sie über den +Vertriebskanal oder das benutzte Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit zumindest +jene Informationen bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der +Lizenzgeber, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des Abschlusses des +Lizenzvertrages sowie darüber, wie die Lizenz durch den Lizenznehmer gespeichert +und vervielfältigt werden kann, erforderlich sind. + + +12. Beendigung der Lizenz + +Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn der +Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt. + +Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen von +Personen, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur Verfügung +gestellt worden ist, solange diese Personen die Lizenzbedingungen erfüllen. + + +13. Sonstiges + +Unbeschadet der Bestimmungen unter Artikel. 9 stellt die Lizenz die vollständige +Vereinbarung der Parteien über das lizenzierte Werk dar. + +Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig oder +unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der Lizenz +an sich. Solche Bestimmungen werden vielmehr so ausgelegt und/oder modifiziert, +dass sie wirksam und durchsetzbar sind. + +Die Europäische Kommission kann weitere Sprachfassungen und/oder neue Versionen +dieser Lizenz veröffentlichen, soweit dies notwendig und angemessen ist, ohne den +Umfang der Lizenzrechte zu verringern. Neue Versionen werden mit einer eindeutigen +Versionsnummer veröffentlicht. + +Alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen dieser Lizenz +sind gleichwertig. Die Parteien können sich auf die Sprachfassung ihrer Wahl +berufen. + + +14. Gerichtsstand + +Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen der Europäischen +Kommission als Lizenzgeberin und einem Lizenznehmer ist der Gerichtshof der +Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 238 des Vertrags zur Gründung der +Europäischen Gemeinschaften zuständig. + +Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz, an denen die +Europäische Kommission nicht als Partei beteiligt ist, ist allein der Ort, an dem der +Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit +hat. + + +15. Anwendbares Recht + +Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in +dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder seinen eingetragenen Sitz hat. + +Diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht: + +- wenn Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union als Lizenzgeberin und + einem Lizenznehmer bestehen; + +- wenn der Lizenzgeber nicht die Europäische Union ist und nicht über einen + Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union + verfügt. + + +=== + + +Anhang + +„Kompatible Lizenzen“ nach Artikel 5 der EUPL sind: + +- GNU General Public License (GNU GPL) v. 2 +- Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0 +- Common Public License v. 1.0 +- Eclipse Public License v. 1.0 +- Cecill v. 2.0 + |