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author | Mattias Andrée <maandree@operamail.com> | 2013-04-28 02:27:49 +0200 |
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EUPL1.0
Signed-off-by: Mattias Andrée <maandree@operamail.com>
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diff --git a/common/EUPL1.0/de b/common/EUPL1.0/de new file mode 100644 index 0000000..7fb1248 --- /dev/null +++ b/common/EUPL1.0/de @@ -0,0 +1,349 @@ +Open-Source-Lizenz für die Europäische Union +V.1.0 + +EUPL © Europäische Gemeinschaft 2007 + +Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“) +[EUPL: „European Union Public Licence“] gilt für jedes Werk oder +Software (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung), das unter +EUPL-Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Das Werk darf nur in +der durch diese Lizenz gestatteten Form genutzt werden (insoweit +eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist). + +Das Originalwerk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur +Verfügung gestellt, wenn der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden +Begriffsbestimmung) den folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem +Urheberrechtshinweis dieses Werks anbringt: + + Lizenziert unter EUPL V 1.0 + +oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der +EUPL lizenzieren möchte. + + +1. Begriffsbestimmungen + +Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen: + +− Lizenz: diese Lizenz. + +− Originalwerk oder die Software: die Software, die vom + Lizenzgeber unter dieser Lizenz verbreitet und/oder zugänglich + gemacht wird, und zwar als Quellcode und gegebenenfalls auch + als ausführbarer Code. + +− Bearbeitungen: Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf + der Grundlage des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen + schaffen kann. In dieser Lizenz wird nicht festgelegt, wie + umfangreich die Änderung oder wie stark die Abhängigkeit vom + Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies + bestimmt sich nach dem Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15 + aufgeführten Land anwendbar ist. + +− Werk: das Originalwerk und/oder seine Bearbeitungen. + +− Quellcode: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch + den Menschen bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um + vom Menschen verstanden und verändert zu werden. + +− Ausführbarer Code: die – üblicherweise – kompilierte Form des + Werks, die von einem Computer als Programm ausgeführt werden + soll. + +− Lizenzgeber: die natürliche oder juristische Person, die das Werk + unter der Lizenz verbreitet und/oder zugänglich macht. + +− Bearbeiter: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk + unter der Lizenz verändert oder auf andere Weise zur Schaffung + einer Bearbeitung beiträgt. + +− Lizenznehmer („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die + die Software unter den Lizenzbedingungen nutzt. + +− Verbreitung und/oder Zugänglichmachung: alle Formen von Verkauf, + Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe, + Übermittlung oder anderweitiger Online- oder OfflineBereitstellung + von Vervielfältigungen des Werks für dritte natürliche oder + juristische Personen. + + +2. Umfang der Lizenzrechte + +Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am +Originalwerk bestehenden Urheberrechte eine weltweite, unentgeltliche, +nicht-ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt: + +− das Werk uneingeschränkt zu nutzen, + +− das Werk zu vervielfältigen, + +− das Originalwerk zu verändern und Bearbeitungen auf der + Grundlage des Werks zu schaffen, + +− das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht + einschließt, das Werk oder Vervielfältigungsstücke davon + öffentlich bereit zu stellen oder wahrnehmbar zu machen oder das + Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen, + +− das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten, + +− das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu + verleihen, + +− das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren. + +Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte +oder künftige Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das +geltende Recht dem nicht entgegensteht. + +Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk +bestehen, verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich zulässigen Umfang + + +auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben +aufgeführten Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können. + +Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, +unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur +Ausübung der durch die Lizenz erteilten Nutzungsrechte am Werk +notwendig ist. + + +3. Zugänglichmachung des Quellcodes + +Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als +ausführbaren Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren +Code zur Verfügung, so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare +Kopie des Quellcodes für jedes von ihm verbreitete Vervielfältigungsstück +des Werks zur Verfügung, oder er verweist in einem Vermerk im +Anschluss an den dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis auf einen +Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den Quellcode +zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet +und/oder zugänglich macht. + + +4. Einschränkungen des Urheberrechts + +Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der +ausschließlichen Rechte des Urhebers am Originalwerk oder der +Software, die dem Lizenznehmer zugute kommen, einzuschränken. Auch +die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von dieser Lizenz unberührt. + + +5. Pflichten des Lizenznehmers + +Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere +Beschränkungen und Pflichten für den Lizenznehmer gebunden: + +Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der +Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patentoder Markenrechtshinweise +und alle Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert +lassen. Jedem von ihm verbreiteten und/oder zugänglich gemachten +Vervielfältigungsstück des Werks muss der Lizenznehmer diese Hinweise +sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer muss auf jedem abgeleiteten +Werk deutlich darauf hinweisen, dass das Werk geändert wurde und das Datum der +Bearbeitung angeben. + +„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des +Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser +EUPL verbreiten und/oder zugänglich macht. Der Lizenznehmer (der zum +Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung keine +zusätzlichen Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die +Bedingungen dieser Lizenz verändern oder einschränken. + +Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die +auf dem Originalwerk und einem anderen Werk, das unter einer +kompatiblen Lizenz lizenziert wurde, basieren, oder die Kopien dieser + +Bearbeitungen verbreitet oder zugänglich macht, kann dies unter den +Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter „kompatibler +Lizenz“ ist eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu verstehen. +Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der kompatiblen +Lizenz mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt +stehen, werden die Verpflichtungen aus der kompatiblen Lizenz Vorrang +haben. + +Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer +Vervielfältigungsstücke des Werks verbreitet und/oder zugänglich macht, +muss er eine maschinenlesbare Fassung des Quellcodes mitliefern oder +einen Speicherort angeben, über den problemlos und unentgeltlich so +lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der +Lizenznehmer das Werk verbreitet und/oder zugänglich macht. + +Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von +Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten des +Lizenzgebers, soweit dies nicht für die angemessene und übliche +Beschreibung der Herkunft des Werks und der inhaltlichen Wiedergabe +des Urheberrechtshinweises erforderlich ist. + + +6. Urheber und Bearbeiter + +Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht +am Originalwerk innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und, dass er +befugt ist, diese Lizenz zu erteilen. + +Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm +vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, diese +Lizenz zu erteilen. + +Jedes Mal, wenn Sie als Lizenznehmer das Werk erhalten, erteilen Ihnen +der ursprüngliche Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine +Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge zum Werk unter den Bedingungen +dieser Lizenz. + + +7. Gewährleistungsausschluss + +Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch +unzählige Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet und +kann daher Fehler („bugs“) enthalten, die dieser Art der +Softwareentwicklung inhärent sind. + +Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so wie es +ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter +anderem – aber nicht ausschließlich – für Marktreife, Verwendbarkeit für +einen bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung +von anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht (vgl. dazu Artikel +6 dieser Lizenz). Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil +der Lizenz und Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk. + + +8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung + +Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden +haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder +immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der +Benutzung des Werks folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht +ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall, +Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche +Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit +solcher Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der +Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung, soweit die +entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind. + + +9. Zusatzvereinbarungen + +Wenn Sie das Originalwerk oder Bearbeitungen verbreiten, können Sie +Zusatzvereinbarungen schließen über die entgeltliche Erbringung von +Supportleistungen, Gewährleistung, Haftungsfreistellung oder andere +Haftungsverpflichtungen und/oder andere Dienstoder +Haftungsleistungen im Einklang mit dieser Lizenz. Sie dürfen solche +Verpflichtungen indessen nur in Ihrem eigenen Namen und auf Ihre +eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen des +ursprünglichen Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur, +wenn Sie sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu +entschädigen, zu verteidigen und von der Haftung freizustellen, falls +aufgrund der von Ihnen eingegangenen Gewährleistungsverpflichtung +oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie geltend gemacht +werden oder eine Haftungsverpflichtung entsteht. + + +10. Annahme der Lizenz + +Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das +Symbol „Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext +anklicken oder indem Sie Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in +einer nach anwendbarem Recht zulässigen Form geben. Das Anklicken +des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer eindeutigen und unwiderruflichen +Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen Klauseln und +Bedingungen. + +In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen +Zustimmung die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz +angeführt ist, wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung +und/oder Zugänglichmachung des Werks oder dessen Vervielfältigungen. + + +11. Informationspflichten + +Wenn Sie das Werk verbreiten und/oder zugänglich machen +(beispielsweise, indem Sie es zum Herunterladen von einer Website +anbieten), müssen Sie über den Vertriebskanal oder das benutzte + +Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit zumindest jene Informationen +bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der Person des +Lizenzgebers, seiner Adresse, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des + +Abschlusses des Lizenzvertrages sowie darüber, wie die Lizenz durch den +Lizenznehmer gespeichert und vervielfältigt werden kann, erforderlich +sind. + + +12. Beendigung der Lizenz + +Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, +wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt. + +Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen +von Personen, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur +Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die +Lizenzbedingungen erfüllen. + + +13. Sonstiges + +Unbeschadet der Bestimmungen unter Artikel. 9 stellt die Lizenz die +vollständige Vereinbarung der Parteien über das lizenzierte Werk dar. + +Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig +oder unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder +Durchsetzbarkeit der Lizenz an sich. Solche Bestimmungen werden +vielmehr so ausgelegt und/oder modifiziert, dass sie wirksam und +durchsetzbar sind. + +Die Europäische Kommission ist berechtigt, neue Übersetzungen +und/oder verbindliche neue Versionen dieser Lizenz in Kraft zu setzen, +soweit dies notwendig und angemessen ist. Neue Versionen werden mit +einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version tritt +Ihnen gegenüber in Kraft, sobald Sie von der Publikation Kenntnis +erlangen. + + +14. Gerichtsstand + +Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen der +Europäischen Kommission als Lizenzgeberin und einem Lizenznehmer ist +der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 238 des +Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften zuständig. + +Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz, an +denen die Europäische Kommission nicht als Partei beteiligt ist, ist +allein der Ort, an dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den +wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat. + + +15. Anwendbares Recht + +Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen +Union, in dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder seinen +eingetragenen Sitz hat. + +Diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht: + +− Wenn Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union als + Lizenzgeberin und einem Lizenznehmer bestehen; + +− wenn der Lizenzgeber nicht die Europäische Union ist und nicht + über einen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in einem + Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt. + + +=== + + +Appendix + +“Kompatible Lizenzen” nach Article 5 EUPL sind: + +− General Public License (GPL) v. 2 + +− Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0 + +− Common Public License v. 1.0 + +− Eclipse Public License v. 1.0 + +− Cecill v. 2.0 + |